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This should be mentioned as well:
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NEUES AUS DER RECHTSSPRECHUNG:
Künstlervereinigung - Gegen die Entscheidung des BGH, dass sich online Zeitungsarchive nicht auf die vergütungsfreie Ausnahmeregelung der aktuellen Berichterstattung nach § 50 UrhG berufen können, hatte die Braunschweiger Zeitung Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Verfassungsgericht hat die Entscheidung des BGH bestätigt.
In dem inzwischen seit 2009 dauernden Rechtsauseinandersetzung zwischen der Künstlervereinigung und dem Museum Schloß Moyland zur Frage, ob der Nachlass von Joseph Beuys gefragt werden muss, wenn Fotos einer Aktion von Beuys ausgestellt werden, hat Bild-Kunst im Dezember auch vor dem OLG Düsseldorf gewonnen. In einigen Bereichten über dieses Urteil sorgte man sich um die Auswirkungen auf die Arbeit von Fotografen. Diese Sorgen sind unbegründet: Die Entscheidung bestätigt lediglich, was Künstlern und Fotografen längst bekannt ist: An einem Foto, das geschütze Kunst abbildet, bestehen immer zwei Rechte nebeneinander: das Urheberrecht des Fotografen am Foto und das Urheberrecht des Künstlers am abgebildeten Werk. Wer dieses Foto nutzen möchte, muss also immer die Zustimmung sowohl des Fotografen als auch des Künstlers haben. Im vorliegendem Fall fehlte die Zustimmung des Nachlasses von Joseph Beuys. |
Tageszeitung Do.12.04.2012
Kein "Wow-Effekt"
Kunstfreund muss trotzdem zahlen. Wer ein Kunstwerk in Auftrag gibt, muss es auch bezahlen, wenn es ihm nicht gefällt. Im konkreten Fall hat das Münchner Amtsgericht eine Kunstliebhaberin zum Kauf eines von ihr bestellten Werks verurteilt (AZ 224 C 33358/10). Sie muss nun doch für eine Treppenhausinstallation den vollen Preis von Viertausendfünfhundert Euro zahlen. Als Begründung gab sie an, dass sich er erhoffte "Wow-Effekt" nicht eingestellt habe. Eine Kunstberaterin, die zwischen Käuferin und Künstler vermittelt hatte, klagte. Das Gericht gab ihr recht: Wegen der Gestaltungsfreiheit des Künstlers sei die Käuferin verpflichtet, sich vorab mit den Eigenarten des Künstlers vertraut zu machen.
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Impulse Januar 2014
Schlau wie Oskar - mit seiner satirischen Werbung provoziert Erich Sixt nicht nur - er hat damit nebenbei auch Rechtsgeschichte geschrieben.
Seit er die Firma übernahm arbeitet Erich Sixtg mit dem Werber Jean-Remy von Matt zusammen. Markenzeichen der Zusammenarbeit provokante Pesiflagen/Werbung auf Politik und Gesellschaft.
Der Fall Lafontaine - Dafür hat Sixt einige Prozesse durchfochten. Sein Streit mit Oskar Lafontaine hatte sogar ein Grundsatzurteil zur Folge. Nach Lafontaines Rücktritt als Finanzminister 1999 war Sixt mit einem Foto des Bundeskabinetts, auf dem der Poliktiker durchgestrichen war mit dem Spruch: "Sixt verleast auch Autos an Mitarbeiter auf Probezeit".
Das Urteil: Lafontaine klagte auf Linzenzgebühren von 128.000 Euro, weil sein Abbild "zwangskommerzialisiert" worden sei. In letzter Instanz entschied der BGH 2006, dass die Werbung wegen ihres satirischen Charakters zulässig ist. Auch Reklame sei von der Meinungsfereiheit geschützt.
Folge: Seitdem dürfen Unternehmen mit den Bildern von Promineten werben, ohne an diese Lizenzgebühren zu zahlen. Bedingung: die Reklame muss sich satirisch mit bekannten Geschehnissen auseinandersetzen. Zur Ikone wurde 2001 Sixts spöttische Werbung mit der damaligen Oppositionsführerin Angela Merkel, als über deren biedere Frisur diskutiert wurde. Für seine Reklame mit dem nach sieben Jahren aus der Psychiatrie entlassenen Gustl Mollath musste Sixt im August jedoch heftige Schelte einstecken.
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Steuerberaterbrief 09/2014
Auf Entgelte und Vergütungen für künstlerische oder Publizistische Werke bzw. Leistungen wird eine Künstlersozialabgabe von derzeit 5,2% erhoben, mit der die Renten- Kranken- und Pflegeversicherung selbständiger Künstler usw. mitfinanziert wird. Die Abgabe ist von Unternehmen, wie z. B. Theater, Verlage, Galerien oder auch Werbeagenturen zu zahlen, soweit sie entsprechende Leistungen in Anspruch nehmen.
Ebenso abgabepflichtig sind alle Unternehmer, die regelmäßig Aufträge für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Layouts, Anzeigen, Prospekte Kataloge, Verpackungen oder Webdesign an selbständige Auftragnehmer erteilen.
Nachdem der Abgabesatz für die Künstlersozialversicherung in den letzten beiden Jahren jeweils angestiegen ist, hat der Gesetzgeber Maßnahmen beschlossen, wonach die Prüfung der abgabepflichtigen Unternehmen durch die Deutsche Rentenversicherung intensiviert und das Aufkommen der Abgabe stabilisiert werden soll. Damit soll eine weitere Erhöhung des Abgabesatzes von 5,2% abgewendet werden.
Im Rahmen dieser Änderungen ist auch eine Geringfügigkeitsregelung für kleinere Unternehmen eingeführt worden: Betragen die Entgelte aus Aufträgen an selbständige Künstler oder Publizisten für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit usw. nicht mehr als 450,-- € im Kalenderjahr, entsteht keine Abgabe- und Zahlungspflicht. (§24 Abs. 3 KSVG i. d. F. des Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetzes (BGBI 2014 I S. 1311)
Update Steuerberaterbrief 2016:
Viele Unternehmer sind grundsätzlich als sog. "Eigenwerber" (§24 Abs. 1 S. 1 KSVG) verpflichtet Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK). Diese beträgt derzeit 5,2 %. Bemessungsgrundlage ist das an den jeweiligen Künstler gezahlte Honorar.
In der Praxis sind dies am häufigsten Vergütungen, die für die Gestaltung von Homepages, Visitenkarten, Briefköpfen oder Prospekten gezahlt werden. Mist werden jedoch diese künstlerischen oder gestalterischen Arbeiten in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen. Designer, Druckereien oder Werbeagenturen stellen in der Regel nur eine einheitliche Rechnung, in der die Lieferung der Drucksachen gemeinsam mit der Gestaltung abgerechnet werden. Im ungünstigsten Fall unterliegt dann der gesamte Betrag der Künstlersozialabgabe. Unternehmen sollten daher ihre Auftragnehmer bitten, entweder eine gesonderte Rechnung für die reine Lieferung der Drucksachen zu stellen oder diese zumindest in einer entsprechen aufgeteilten Rechnung gesondert ausweisen.
Insgesamt nicht zur Bemessungsgrundlage gehören für die Künstlersozialabgabe die Entgelte für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Verwertungsgesellschaften (z. B. Gema), steuerfreie Aufwandsentschädigungen, steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG, sowie gesondert ausgewiesene Vervielfältigungskosten, also für den Druck oder das Binden.
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06/2015 Tagespresse:
"Wer gerne Fotos moderner Architektur oder öffentlich ausgesteller Kunstwerke in sozialen Netzwerken veröffentlicht,
der könnte künftig gegen das Urheberrecht verstoßen."
Da könnte der Schnappschuss von einem Gebäude während eines Städtetrips reichen oder auch ein Foto von einem Bild/Skulptur oder Livegemälde von einem Künstler geschaffenem Kunstwerk. Wenn der Fotograf auf Facebook oder seinen eigenen Internetseiten o.ä. dieses veröffentlicht.
"Das sieht ein Berichtsentwurf des EU-Parlaments zur Urheberrechtsreform vor, der künftig die sog. Panoramafreiheit in den Mitgliedsstaaten der EU infrage stellt. Am 09. Juli soll das Parlament über die finale Fassung des Berichts abstimmen.
Der hat zwar zunächst keine rechtsbindende Wirkung, dient aber als Vorgabe für die künftige Urheberrechtsgesetzgebung in den EU-Mitgliedsländern.
Die Panoramafreiheit besagt, dass es dem Fotografen erlaubt ist, Bilder von öffentlich zugänglicher Kunst, wie auch Gebäuden in der Außenansicht zu machen um diese anschließend auch zu veröffentlichen und selbst kommerziell zu verwerten. Diese Panoramafreiheit gilt unter anderen in Deutschland und Österreich, sowie den skandinavischen Ländern, Großbritannien und Spanien, nicht aber in Frankreich und Italien.
Deswegen etwa dürfen Fotografen kein Bild vom nächtlich beleuchteten Eifelturm kommerziell verwerten oder veröffentlichen, ohne zuvor die Genehmigung der Betreibergesellschaft für die Lichtinstallation eingeholt zu haben."
Textzitate von Benedikt Fuest und Thomas Jüngling
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Facebook-Account kann vererbt werden - analog zum Urteil vom LG Berlin, Urt. v. 17.12.2015, AZ: 20 0 172/15 wird dies auch alle anderen digitalen Accounts betreffen, bzw. auch anders gelagerte Erbfolge.
Der Facebook-Account geht mit dem Tod eines Kindes auf die Eltern über. Diesen darf der Zugang zum Account nicht verwehrt werden. Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 17.12.2015 (Aktenzeichen 20 0 172/15) hervor.
Sachverhalt: im zugrunde liegenden Fall hatte die Mutter geklagt, deren Tochter aus bislang ungeklärten Gründen verstorben ist. Sie erhoffte sich durch den Facebook-Account Hinweise auf einen möglichen Suizid Ihrer Tochter.
Eltern dürfen auf den Facebook-Account zugreifen.
Bedenken bezüglich Persönlichkeits- und Datenschutzrechten bestehen diesbezüglich nicht, so das Gericht. als Sorgeberechtigte hatten die Eltern bereits zu Lebzeiten Ihrer Tochter das Recht zu wissen, mit wem und über was ihre minderjährige Tochter schreibt. - was nun nach dem Tod nicht anders sein dürfte.
Auch ein Verstoß gegen §88 Abs. 3 TKG scheide aus, solange Facebook nicht die für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Grenze überschreite.
Facebook dagegen äußerte sich kritisch, werde jedoch eine Lösung finden, die sowohl der Familie hilft, als auch Rechte Dritter schützt.
Offen lässt die erste Entscheidung Deutschlands zur Vererbbarkeit eines Facebook-Account allerdings, ob Facebook auch den Erben eines Erwachsenen Zugriff gewähren muss, dies dürfte aber analog dieses Urteils in der Zukunft so angewendet werden. |
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vielleicht noch eine Alternative
für ein Geburtstagslied, geschrieben
von der Künstlerin und zudem
GEMA-Frei:
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